FAQs zum Winterdienst

Was muss vor dem ersten Schneefall beachtet werden?

Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Warum? Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige und Äste an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen.

Um die Verkehrssicherungspflicht zu gewährleisten bitten wir Sie daher, die Bepflanzungen auf Ihren Grundstücken, die an öffentlichen Gehwegen, Radwegen und Fahrbahnen angrenzen zurückzuschneiden. Bitte achten Sie auch auf eingewachsene Straßenlampen, Hydranten und Verkehrszeichen.

Sie müssen sich an das gekennzeichnete Lichtraumprofil halten.

Wer räumt welche Straße?

Der Markt Obergünzburg ist nur für die Gemeindestraßen und öffentlichen Gehwege zuständig.

Darunter fallen:

  • Gemeindeverbindungsstraßen, die den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander vermitteln, und Ortsstraßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage dienen.
  • Straßen mit öffentlichem Personennahverkehr (Buslinien)
  • Gehwege- und Radwege

Darunter fallen nicht:

  • Kreisstraßen, wie Krankenhausstraße
  • Staatsstraßen, wie Oberer Markt, Unterer Markt, Kaufbeurer Straße und Kemptener Straße

Welche Wege müssen Sie als Bürgerinnen und Bürger räumen?

Die Grundstücksbesitzer werden gebeten, die Gehbahnen von Schnee und Eis freizuhalten. Gehbahnen sind

  • die für Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen oder
  • ohne vorhandenen Gehweg, ist eine Breite von 1,00 m gemessen von der Grundstücksgrenze in den Fahrbahnbereich, von Schnee und Eis freizuhalten.
    (siehe Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter)

Der geräumte Schnee oder die Eis Reste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten. Der Schnee darf nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgelagert werden.

WICHTIG:

Wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Außerdem setzen Sie sich der Gefahr eventueller privatrechtlicher Haftungsansprüche oder strafrechtlicher Konsequenzen aus, sollte einem Dritten ein Schaden entstehen. Grundstückseigentümer, die selbst infolge gesundheitlicher Gründe oder wegen Abwesenheit oder sonstigen Gründen nicht in der Lage sind, den Winterdienst selbst durchzuführen, müssen einen Dritten mit der Aufgabe betrauen.

Helfen Sie bitte den Menschen in Ihrer Nachbarschaft. Ihr persönlicher Einsatz und Ihre Hilfsbereitschaft, verschafft Harmonie, die das Zusammenleben erleichtert.

Weitere Infos siehe "Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter"

Wann sind die Schneepflüge unterwegs?

Die Areale werden zwischen ca. 04.00 Uhr und 22.00 Uhr geräumt und gestreut. Während der Nachtzeit besteht grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht.

Wann müssen Rad- und Gehwege geräumt werden?

Die Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsfläche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand oder Splitt), nicht jedoch mit ätzenden Mitteln zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum und Besitz erforderlich ist.

Woher bekomme ich Streumittel?

Abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt bekommen Sie im Bauhof. Die Streugutbehälter sind im ganzen Ort aufgestellt. Dort können Sie Streumaterial in geringen Mengen kostenfrei entnehmen. Ein Anspruch darauf, z.B. bei leeren Streugutbehältern, besteht jedoch nicht.

Wohin mit dem ganzen Schnee?

Die abgeschobenen Schnee- und Eismassen sind neben den Gehbahnen so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Zudem muss für Fußgänger ein frei gemachter Weg von mindestens 1,0m Breite zur Verfügung stehen. Kann dies nicht gewährleistet werden, so sind die Schneemassen auf das eigene Grundstück zu bringen. Schnee von Privatflächen dürfen nicht auf öffentlichen Grund abgelagert werden.

Warum war der Schneepflug noch nicht in meiner Straße?

Starke Schneefälle können dazu führen, dass der Einsatz in Ihrer Straße verspätet erfolgt. Die Pflüge sind erst auf den verkehrswichtigen Straßen unterwegs. Natürlich können auch parkende Fahrzeuge die Räumarbeiten behindern. Wir bitten Sie daher alle das Parken der Fahrzeuge am Straßenrand und in Wendeplatten möglichst zu vermeiden. Auch angebrachte Vorrichtungen an Gebäuden, Zäunen und Einfahrten bitten wir zu unterlassen. Sie helfen dadurch mit, Beeinträchtigungen der Räumfahrzeuge / Müllabfuhr zu vermeiden.

Warum schiebt der Schneepflug meine geräumte Einfahrt bzw. den Gehweg zu?

Aufgrund großer Schneemengen, beengter Straßenverhältnissen und der Breite des Schneeräumschildes (ca. 3,5 m) kann es passieren, dass der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehweg bzw. in Ihre Einfahrt schiebt. Generell wird beim Räumen darauf geachtet in welchem Bereich sich die Einfahrten und Zugänge befinden. 

So wird das Schild eingestellt: 

  • Einfahrten und Zugänge links vom Räumfahrzeug: das Schild wird nach rechts gedreht
  • Einfahrten und Zugänge rechts vom Räumfahrzeug: das Schild wird nach links gedreht
  • Einfahrten und Zugänge auf beiden Seiten: das Schild wird gerade gestellt

Wann werden die Schneeberge abgefahren?

Die großen Schneeberge an Kreuzungen und Einmündungen werden je nach Kapazität der Bauhofmitarbeiter abgefahren, daher bitten wir Sie Ihre Fahrweise an die Witterungsbedingungen anzupassen. Nehmen Sie bitte Rücksicht auf alle Verkehrsteilnehmer.

Wann werden öffentliche Parkplätze geräumt?

Zuallererst können Parkplätze nur geräumt werden, wenn keine Fahrzeuge darauf stehen. Kein Pflugfahrer möchte die Verantwortung übernehmen, falls ein Fahrzeug beim Räumen des Parkplatzes beschädigt wird. VERSTÄNDLICH!

Daher bitten wir Sie um Verständnis, falls Parkplätze einmal nicht ordnungsgemäß und zeitnah geräumt sind.

Kontakt

Rathaus Obergünzburg

Marktplatz 1
87634 Obergünzburg
Tel: 08372 92 00 0
Fax: 08372 92 00 40

Wichtige Durchwahlen:
- Melde- & Passamt -11, -16 oder -41
- Standesamt & Friedhof -12
- Sozialamt -13
- Kasse -14 oder -18
- Steueramt -23 oder -26
- Gewerbeamt -41 oder -20
- Bauamt -31, -32 oder -33
- Bürgermeister -30
Öffnungszeiten:
Mo bis Fr 08.00–12.00 Uhr
Mo 14.00–15.30 Uhr
Do 14.00–18.00 Uhr
Bitte vereinbaren Sie einen Termin!

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