Freiflächen-Photovoltaikanlagen


Deutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2035 Treibhausgasneutralität im Stromsektor zu erreichen. Um das Zwischenziel eines Anteils von erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch in Höhe von 80% im Jahr 2030 zu erreichen wird formuliert, dass die Photovoltaik(PV)-Leistung neben anderen Energieträgern auf 215 Gigawatt steigen muss.

Um diesem Wert zu erreichen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Anfang März den Entwurf einer Photovoltaik-Strategie herausgegeben. Eines der hierbei definierten Handlungsfelder ist die Stärkung des Ausbaus von PV-Freiflächenanlagen. Hierfür sind bereits diverse Maßnahmen umgesetzt, u.a. die Außenbereichsprivilegierung von Anlagen längs von Autobahnen und mindestens zweigleisig ausgebauten Schienenwegen. In weiteren Schritten sollen aber auch spezifische Privilegierungen diskutiert und die stärkere Nutzung von sogenannten Agri-PV-Anlagen unterstützt werden.

Der Markt Obergünzburg hat im Rahmen einer Potentialanalyse die Flächen seines Gemeindegebietes auf die Eignung von PV-Freiflächenanlagen hin untersucht und in mehreren Sitzungen auch diskutiert. Konsens ist hierbei, dass grundsätzlich die Errichtung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen im Gemeindegebiet befürwortet werden.

Außerdem wurde Folgendes beschlossen: 

  • Der Marktgemeinderat stimmt der Potenzialflächenanalyse mit Stand vom 02.03.2023 zu und gibt sie zur Veröffentlichung frei. Sie dient als Basis für die Beratung über konkrete Anträge auf kommunale Bauleitplanung. Ein Rechtsanspruch auf Bauleitplanung leitet sich daraus ausdrücklich nicht ab.
  • Für PV-Freiflächen kommen Flächen der Kategorien I und II in Betracht. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens kann die konkrete Abgrenzung eine sinnvolle Arrondierung erfahren.
  • Eine konkrete Prüfung einer Anfrage setzt voraus, dass diese vom Flächeneigentümer gestellt wird oder dieser bestätigt, dass die Flächen von seiner Seite für eine PV-Nutzung zur Verfügung stehen.
  • Vor Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens ist vom Antragsteller eine Kostenübernahmeerklärung für sämtliche Verfahrenskosten unabhängig vom Ergebnis des Verfahrens abzugeben. Darüber hinaus soll im weiteren Planungsfortschritt eine städtebauliche Vereinbarung nach Möglichkeit mit dinglicher Absicherung der planerischen Ziele des Marktes Obergünzburg abgeschlossen werden.
  • Als Leitfaden für die Planung soll das Papier des Bundesverbandes „Neue Energiewirtschaft“ (bne) vom November 2021 dienen.
  • Zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens ist die Darlegung eines Konzeptes zur finanziellen Bürgerbeteiligung.
  • Der Sitz einer Betreibergesellschaft hat für die gesamte Dauer des Betriebes der Anlage im Markt Obergünzburg zu sein (aus gewerbesteuerrechtlichen Gründen).
  • Der Markt Obergünzburg ist nach Maßgabe des § 6 EEG 2023 zu beteiligen (das bedeutet 0,2 Cent pro kWh für die tatsächlich eingespeiste Strommenge).

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